§ 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 104
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 30.01.1985 – I R 12/82
- FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 – 1 K 396/12Zitiert von 4
- BFH, 08.11.1984 – IV R 19/82Zitiert von 2
- BFH, 16.12.2014 – X R 42/13Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer AußenprüfungZitiert von 18
- FG Hessen, 24.04.2013 – 4 K 422/12Zitiert von 5
- BFH, 27.04.2022 – II R 17/20Lauf der Festsetzungsfrist bei ErbeinsetzungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.12.2025 – 18 L 2897/25
- FG Hessen, 13.11.2025 – 11 V 799/25
- FG Düsseldorf, 20.10.2025 – 14 K 500/25 E,G,U,AO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/145#abs-1 (1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/145#abs-2 (2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.